Liebe Eltern, liebe Schüler/innen,
die Bezirksregierung Detmold weist darauf hin (s.u.), dass die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler, die bereits vollständig geimpft sind oder einen entsprechenden Immuniserungsnachweis aufgrund einer überstandenen Corona-Infektion vorlegen können, entfällt.
Den Nachweis senden Sie bitte dem Schulbüro oder legen diesen dort vor. Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen der Bezirksregierung (s.u.)
Informationen der Bezirksregierung Detmold
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie aus gegebenem Anlass auf die geänderte Fassung der CoronaBetrVO sowie der CoronaSchVO hinweisen.
Nach § 1 Absatz 2f CoronaBetrVO steht ein Immunisierungsnachweis einem negativen Testergebnis gleich.
Die Immunisierung kann nach § 4 Absatz 5 CoronaSchVO nachgewiesen werden durch
1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder
3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Für die Schülerinnen und Schüler, die einen der o.g. Nachweise vorlegen können, entfällt damit die Verpflichtung ein negatives Testergebnis durch einen Selbsttest in der Schule oder eine höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sven Thorben Niemann
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 48 – Schulrecht